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Reisebedingungen / AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Travelling Britain GmbH

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

Wir freuen uns sehr, dass Sie sich entschlossen haben, Ihre nächste Reise bei „travelling Britain GmbH“ zu buchen! Unser Ziel ist es, Ihnen mit unserer gesamten Erfahrung einen rundum gelungenen Urlaub zu ermöglichen. Hierzu gehören die folgenden rechtlichen Vereinbarungen, die die §§ 651 a ff. BGB ergänzen und die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns regeln. Wir bitten Sie, sich die Bedingungen vor dem Abschluss eines Reisevertrages sorgfältig durchzulesen, da Sie sie mit Ihrer Buchung anerkennen und daran gebunden sind. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die Bedingungen für Fähr- und Flugreisen gelten, bei Ferienhäusern, Mietwagen, Wohnmobilen, Hausboote, Flußkreuzfahrten und Wanderreisen treten wir im Rahmen dieser AGBs ausschließlich als Vermittler auf. In diesem Fall sind die individuellen Hausordnungen, sowie Regelungen bezüglich Stornierungen und Änderungen der Gebühren nicht Bestandteil dieser AGBs, sondern werden den Buchungsbestätigungen/Rechnungen gesondert beigefügt. Etwaige

Unstimmigkeiten in den Bestätigungsunterlagen, die Sie im Anschluss an eine Buchung erhalten, sind travelling Britain unverzüglich per Telefon mitzuteilen. Sämtliche Buchungen über unsere Webseite bleiben Personen vorbehalten, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. So ist es nicht möglich, für Personen unter 18 Jahren Reiseleistungen zu buchen und diese in Anspruch zu nehmen, sofern aus den Buchungsangaben hervorgehen würde, dass sie alleinreisend sind.

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

1.1 Anmeldung: Ihre Anmeldung muss schriftlich erfolgen, Sie bieten der „travelling Britain GmbH“ dadurch einen verbindlichen Abschluss eines Reisevertrages an. Sofern der Anmelder durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung ermächtigt ist, außer ihm noch weitere Personen anzumelden, steht er für deren Vertragsverpflichtungen ebenso ein wie für die eigenen.

1.2 Vertragsabschluss: Der Reisevertrag kommt durch Annahme in Form einer Reisebestätigung unsererseits zustande. Weicht der Inhalt unserer Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt darin ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Wird dieses Angebot innerhalb dieses Zeitraums nicht ausdrücklich abgelehnt, gilt es als angenommen.

2. Zahlungen

Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn den Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung von 25% mindestens 150.- Euro pro Person, und 50.- Euro pro Kind zu entrichten. Diese Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist spätestens 35 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Bei Reiseanmeldungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der volle Betrag sofort fällig, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Barzahlung, als auch die Bezahlung mittels Banküberweisung sind gebührenfrei.

2.1 Sofern die Reise, entgegen der getroffenen Vereinbarung erst bei Abholung der Reiseunterlagen am Serviceschalter bezahlt wird, sind wir berechtigt, für den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand, ein Serviceentgelt je Vorgang zu erheben.

2.2 Bei Zahlungsverzug ist „travelling Britain GmbH“ nicht zur Aushändigung der Reiseunterlagen verpflichtet. Gleiches gilt auch für den Verzug von Teilzahlungen. Im Falle eines Verzuges kann „travelling Britain GmbH“ dem Kunden eine Nachfrist zur Zahlung setzen. Wird auch diese nicht eingehalten, kann „travelling Britain GmbH“ entweder von dem Reisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen wenn “travelling Britain GmbH” für den Umstand der den Reiseveranstalter zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Kunden nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher “travelling Britain GmbH” im Verzug der Annahme ist. Die Rücktrittsentgelte sind gemäß Ziffer 6.1 sofort fällig.

3. Leistungen und Preise

3.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Auch für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht Ihnen das in Ihren Reiseunterlagen gegebenenfalls enthaltene Zug-zum-Flug-Ticket zur Verfügung.

3.2 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.

3.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern.

3.3.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  1. a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  2. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.

3.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3.3.3 Eine Änderung des Reisepreises wegen Wechselkursänderungen ist für Leistungen möglich, bei welchen “travelling Britain GmbH” mit anderen Währungen die Kosten der Reisen kalkuliert hat. Im Reisevertrag ist angegeben, zu welchem Termin welche Wechselkurse zu Grunde gelegt werden und welche Leistungen davon betroffen sind, sowie welcher Anteil des Reisepreises auf welche Währung entfällt.

3.3.4 Eine Erhöhung nach den Ziffern 3.3.1/3.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.

3.3.5 „Im Falle einer Senkung oder Aufhebung von Steuern, Gebühren und Kosten wird der Überschuss-Betrag zurückerstattet bzw. abgezogen.“ Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

3.3.6 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Reiserücktrittsversicherung Reise-Versicherungen

Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. travelling Britain GmbH empfiehlt dringend eine solche Versicherung, die bei Buchung der Reise abgeschlossen werden sollte. Für Ihre Sicherheit insgesamt empfehlen wir den Komplett- bzw. Vollschutz. Wir haben zu günstigen Konditionen einen Rahmenvertrag mit der ELVIAVersicherungsgesellschaft AG, Niederlassung Deutschland, München, abgeschlossen. Informieren Sie sich bitte näher durch die Anzeigen in unseren Katalogen oder im Reisebüro. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist die ELVIA-Versicherungsgesellschaft AG, 81536 München, unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind mit der Schadensregulierung nicht befasst.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nehmen Sie einzelne Leistungen aus dringenden Gründen nicht in Anspruch, so werden wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Ein Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises besteht nicht.

6. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzperson

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen einer Pauschalreise hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann travelling Britain GmbH bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5.3 € 28,- pro betroffenen Reisenden.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

7.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss unter Angabe Ihrer Reiseauftragsnummer erklärt werden. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir Ihnen dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei travelling Britain GmbH.

7.2. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an (z.B. wegen verpasster Anschlüsse), können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen von uns berücksichtigt.

7.3. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:

7.3.1. bei Pauschalreise; Flugreisen, Hotelaufenthalt, Busreisen, Fly & Drive

bis 30 Tage vor Reisebeginn 20%
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 06. Tag vor Reisebeginn 70%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90%

7.3.2. Verbundreise, Nur-Flug, Anreisepakete, Selbstanreise und Hotels + PKW / Motorrad Rundreisen

bis 60 Tage vor Reisebeginn 20%
ab 59. bis 45. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60%
ab 14. Tag vor Reisebeginn 90%

Bei Flügen gelten die Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

7.3.3. Die den Pauschalen entsprechenden Beträge sind jeweils aufgerundet auf volle Beträge­.

7.3.4. Es bleibt Ihnen unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als in den vorstehenden Pauschalen oder den Stornoregelungen im Katalog ausgewiesen.

7.3.5. Sofern bei Angeboten und Sonderleistungen abweichende Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen genannt sind, gehen diese vor.

7.4. Wir bitten Sie, Änderungswünsche erst nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung/ Rechnung und unter Angabe der Reiseauftragsnummer Ihrem Reisebüro mitzuteilen. Werden nach Buchung der Reise Änderungen z.B. hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Beförderungsart, der Abflughäfen oder Zustieg Bahnhöfe vorgenommen, erheben wir bei Flug sowie Auto- und Busreisen bis 45 Tage vor Reiseantritt ­ 50,- ­ je Person, bei Ferienwohnungen bis 45 Tage vor Reiseantritt ­ 50,- ­ je Wohnung, bei Zubuchung weiterer Mitreisender in Ferienwohnungen ­ 50,-­ je Person. Eine Umbuchung von einer Festbuchung auf eine Vorausbuchung ist nicht möglich.

7.5. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Teilnehmers, sind wir berechtigt, die uns durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten in Höhe von ­ 50,-­ je Person, bei Ferienwohnungen je Änderungsvorgang, bei Schiffsreisen ­ 45,-­ je Person zu verlangen. Teilnehmer und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Bei Linienflügen, auf die im Katalog hingewiesen wird, erheben wir für Änderungen/ Stornierungen 100,--­ €  pro ausgestelltes Ticket. Änderungen sind nur auf Anfrage möglich, da es sich um vermittelte Flugleistungen handelt. Wir können dem Wechsel in der Person des Reisegastes widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

7.6. Bei Stornierungen sind bereits ausgehändigte Linienflugscheine, Bahnfahrkarten oder Fährtickets zurückzugeben, da wir sonst den vollen Preis berechnen müssen.

8. Haftung und Haftungsbeschränkung

8.1 Haftung „travelling Britain GmbH“ haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung und Abwicklung, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordentliche Erbringung der vereinbarten Leistungen. Wir haften jedoch nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Beförderungsleistungen zum und vom ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort). Die Leistungen, die mit besonderen Risiken verbunden sind, erfolgen auf eigene Gefahr. Jeder Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass „travelling Britain GmbH“ und Inhaber, Organisatoren und Vertreter der entsprechenden Tour nicht für die persönliche Sicherheit der Teilnehmer verantwortlich sind und weder einzeln noch gemeinsam für Vorfälle in Verbindung mit der Durchführung der Leistung haften, die zu Verletzung, Tod oder Schaden an dem Eigentum des Teilnehmers oder seiner Familie, seinen Erben oder Rechtsnachfolgern führen. Gleiches gilt für Verkehrsunfälle.

8.2 Beschränkung der Haftung. Die Haftung der „travelling Britain GmbH“ ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, wenn

  1. der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde und
  2. wir für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. Ein zusätzlicher Anspruch des Reisenden gegenüber dem schuldhaften Leistungsträger bleibt davon unberührt. Krankenrücktransporte oder ähnliche Zusatzversicherungen sind nicht automatisch in unserem Leistungspaket eingeschlossen. Wir empfehlen, derartige Risiken durch separate Versicherungen abzudecken (s. auch Ziffer 16).

9. Gewährleistung ( Abhilfe )

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Wir können die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wir können auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass wir eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen.

10. Minderung des Kaufpreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

11. Kündigung

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung den Reisevertrag schriftlich kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, uns erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wäre. Sie schulden uns dann den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen von Interesse für Sie waren.

12. Schadensersatz

Mängelrüge und Voraussetzung bei Kündigung wegen Schlechtleistung: Der Kunde ist verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel gegenüber travelling Britain GmbH unverzüglich anzuzeigen. Vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e BGB) muss der Kunde travelling Britain GmbH eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen, sofern die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von travelling Britain GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.

13. Mitwirkungspflicht

Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, uns Ihre Beanstandungen unverzüglich vor Ort kundzutun ( u.U. per Telefonat mit unserem Büro ). Wir werden für Abhilfe sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlassen Sie es schuldhaft, einen Mangel aufzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Alle Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend zu machen, sofern Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.

14. Verjährung

Ihre Ansprüche nach den §§ 651 c- f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c- f BGB verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen Ihnen und uns Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Jeder Reisende ist selbst für die Einhaltung aller wichtigen, mit der Reise verbundenen Vorschriften, z. B. Pass–, Visa– und Gesundheitsbestimmungen, einschließlich solcher für mitgeführte Tiere sowie für die Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand der Reisedokumente verantwortlich. Im Falle der Nichterfüllung von Ein- oder Ausreisebestimmungen, insbesondere aufgrund unvollständiger oder nicht einwandfreier Dokumente ist der Reiseveranstalter oder Reisevermittler berechtigt, die Erbringung von Reiseleistungen u. ä. zu verweigern und den Reisenden alle hieraus resultierenden Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen. Bei Einreise nach Großbritannien, auf die Kanalinseln und die Isle of Man benötigen Reisende seit dem 01. Oktober 2021 einen gültigen Reisepass. Personalausweise stellen kein gültiges Reisedokument mehr dar. Bei Einreise in die Republik Irland benötigen Reisende einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass.

16. Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages oder der diesem Vertrag zugrunde liegenden Reisebedingungen beschränkt sich auf die jeweilige Bestimmung und hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der ihm zugrunde liegenden Bedingungen zufolge. Werden die genannten gesetzlichen Bestimmungen geändert oder ergänzt, so ist „travelling Britain GmbH“ berechtigt, vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung oder Ergänzung an, die Reisebedingungen anzupassen bzw. zu ergänzen. Wirkt sich dies auf den einzelnen Reisevertrag aus, so ist dies dem Kunden unverzüglich unter Hinweis auf seine sich daraus ergebenden Rechte mitzuteilen.

17. Reiseschutz (Reiserücktrittskostenversicherung u.a. (s. auch Ziffer 4)

Wie Eingangs bereits kurz erwähnt, enthalten die in dem jeweiligen Prospekt genannten Reisepreise weder eine Reiserücktrittskostenversicherung noch eine Mehrkostenversicherung. Wenn Sie vor Reiseantritt von Ihrer Reise zurücktreten, entstehen für Sie Stornokosten. Bei einem Abbruch der Reise können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. travelling Britain GmbH empfiehlt dringend, eine Reiserücktrittskostenversicherung mit Reisekrankenversicherung.

18. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen gegen „travelling Britain GmbH“ im Ausland für die Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet jedoch bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

19. Gültigkeit der Prospektangaben

Naturgemäß kann der Prospekt nur die zu dem Zeitpunkt der Drucklegung feststehenden Termine, Abfahrt-/ Abflugzeiten und Preise anführen. Änderungen sind daher möglich und bleiben vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abfahrt-/ Abflugzeiten und Preise etc. ist daher allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen, wirksam getroffenen Abreden. Mit der Veröffentlichung eines neuen Prospektes verlieren alle früher veröffentlichten Prospekte über gleichlautende Reiseziele ihre Gültigkeit. Für Druckfehler und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden.

20. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Veranstalter: „travelling Britain GmbH“, Ehrenbergweg 24, 32760 Detmold                                                                                                                           

Telefone: +49 5231 570076 E-Mail: info@travelling-britain.com

Mo - Do 09:00 bis 18:00  Fr 09.00 bis 16.00

Gültigkeitsdauer: 01.11.2021 bis 31.10.2022

(Änderungen vorbehalten)

 

Allgemeine Richtlinien mit Gültigkeit ab dem 01.07.2018

Bitte finden Sie nachfolgend Informationen zu der neuen EU- Pauschalreiserichtlinie. Für alle Anfragen und Buchungen, die ab dem 01.07.2018 von dem Reisenden getätigt wurden, gelten die nachfolgenden Regelungen. Die aktuellen AGB's werden mit dem Angebot an den Reisenden raus gesendet.

1. Umsetzung der EU- Pauschalreiserichtlinie

Das neue Reiserecht ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden. Grundlage dafür ist die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie. Diese berücksichtigt Online-Angebote und stärkt den Verbraucherschutz. Zudem soll in allen EU-Mitgliedstaaten das gleiche Recht gelten ("Vollharmonisierung"). Durch die Umsetzung der Richtlinie wird das deutsche Reiserecht geändert. Neu sind vor allem Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung "verbundener Reiseleistungen". Weiterhin werden die reiserechtlichen Informationspflichten erweitert, die nun auch stärker den reinen Vermittler treffen. Es gibt eine Vielzahl von Formblättern, die bei der Buchung einer Pauschalreise oder bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen an den Kunden übergeben werden müssen.

Wer ist betroffen?

Die neuen Regelungen betreffen die Anbieter von Pauschalreisen, die Reisevermittler sowie die Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (z. B. Flug, Hotel etc.). Die wichtigsten Neuerungen für den Vertrieb von Reisen bestehen in der Erweiterung der vor vertraglichen Informationspflichten des Reisenden. Der Begriff der Pauschalreise ist neu gefasst. Weiterhin gibt es Änderungen bei der Verjährungs- und Ausschlussfrist dem Recht des Veranstalters zur Preiserhöhung, bei den Rechten des Reisenden und im Falle des Auftretens von außergewöhnlichen Umständen.

2. Grundbegriffe

2.1 Pauschalreise, Reiseleitung, Reisender

Eine Pauschalreise ist ein „Paket“ von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise. Es gibt folgende Reiseleistungen:
(1): Beförderung von Personen mit sämtlichen Beförderungsmitteln. Dazu gehören auch kleinere Beförderungsleistungen, wie beispielsweise ein Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen bzw. einem Bahnhof oder eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung.
(2): Beherbergung unabhängig von der Unterkunftsart (Hotel, Pension, Ferienwohnung, Hostel, Campingplatz etc.).
(3): Vermietung vierrädriger Kraftfahrzeuge sowie von Krafträdern
(4): Jede weitere touristische Leistung, die nicht unter (1) bis (3) erfasst ist und die kein Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist. Dazu gehören z. B. Stadtführungen, Skipässe, Eintrittskarten in Theater oder Wellnessbehandlungen.

Ausnahmeregelung: Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, wenn nur eine der Reiseleistung der Nummer (1) bis (3) (also Personenbeförderung, Beherbergung, Vermietung von Kraftfahrzeugen bzw. Krafträdern) mit einer oder mehreren touristischen Leistungen (4) zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung (weniger als 25 % ) ausmachen und auch kein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen oder als solches beworben werden.

Werden Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ vom Anbieter in der werblichen Kommunikation verwendet, wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch so behandelt.

Aufgepasst: Auch Geschäftsreisende können Pauschalreisende sein!

Der Reisende ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Er kann die Reiseleistungen selbst in Anspruch nehmen, er kann den Vertrag aber auch für andere Teilnehmer schließen. Der Reisende muss keine Privatperson sein, vielmehr ist nach den neuen Regelungen auch der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB vom Anwendungsbereich des Reiserechts erfasst (Geschäftsreisen), sofern er nicht über einen Rahmenvertrag bucht.

3. Auch bei Dynamic Packaging gilt das neue Reiserecht

Damit fallen auch "Incentive-Reisen" unter das neue Reiserecht, es sei denn es existiert ein zuvor geschlossener Rahmenvertrag zwischen Veranstalter und Unternehmer. Der neue § 651a BGB stellt klar, dass es egal ist, ob der Reisende ein schon "fertiges" Paket bucht oder aber die Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden zusammengestellt werden.

4. Reiseveranstalter können gleichzeitig auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein

Neben dem Verkauf eigener Pauschalen, vermitteln Reiseveranstalter häufig auch Zusatzleistungen. Verbundene Reisearrangements bestehen aus mindestens zwei Reiseleistungen, welche für dieselbe Reise erworben, für die aber separate Verträge abgeschlossen werden.

Ein Reiseveranstalter wird also auch zum Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise mindestens zwei weitere zusätzliche Verträge mit anderen Unternehmern an seine Kunden vermittelt z. B. neben der Buchung der Pauschalreise wird ein Mietwagen vor Ort und eine Bahnfahrkarte zusätzlich vermittelt. Auch bei der verbundenen Reiseleitung gilt die 25 %-Regelung. Ein verbundenes Reisearrangement ist zwar keine Pauschalreise, dennoch hat der Vermittler verbundener Reiseleistungen neue Pflichten zu erfüllen. (Quelle: AER Kooperation)